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Erbschaftsplanung und Vermögensstrukturierung

In der Bundesrepublik Deutschland werden in den nächsten zehn Jahren über 2 Billionen Euro im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Schenkung auf die nächsten Generationen übertragen. Zumeist wird dabei nicht bedacht, dass auch mittelgroße Vermögen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegen.

Ungeahnte Steuergefahren

Wird von einem Elternteil auf ein Kind Vermögen übertragen, so beträgt der Freibetrag - beispielhaft bei einem 14-jährigen Kind - 400.000 €. Bei einem unstrukturiert zu übertragenden Gesamtvermögen von 500.000 € würde mithin eine Steuerlast von 4.851 €, bei 1.000.000 € Vermögen sogar von 85.395 € anfallen.

Vermögensstrukturierung mit Betriebsvermögen

Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Wege der Vermögens- und Erbschaftsplanung frühzeitig eine Vermögensstrukturierung vorzunehmen. Wenn ein Anleger bei einem geschlossenen Fonds als Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, so handelt es sich bei seinem Anteil nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. um begünstigtes Betriebsvermögen.

Im Falle der Erbschaft bzw. Schenkung besteht dann die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von 85 % (im Regelfall) oder sogar von 100 % (antragsgebundene Option) des Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch zu nehmen, d. h. dieser Teil des Vermögens wird dann nicht besteuert. Diese Wahl ist unwiderruflich, sie kann später nicht revidiert werden. Das nach Abzug des Verschonungsabschlages verbleibende Betriebsvermögen von 15 % wird zudem bis zu einem Betrag von 150.000 € komplett steuerfrei gestellt (sog. gleitender Abzugsbetrag für Kleinbetriebe). Dies betrifft somit Betriebsvermögen bis zu einer Höhe von 1.000.000 €.

Entscheidende Gestaltungsmittel der Vermögensstrukturierung:

  • Frühzeitige Gestaltung zu Lebzeiten
  • Offenes Problembewusstsein
  • Einbeziehung verschiedener Anlagekategorien
  • Einbeziehung von Betriebsvermögen
  • Nutzung ausländischer Freibeträge

Da das zu übertragende Vermögen aus bereits versteuertem Kapital gebildet wurde, stellt die Erbschafts- und Schenkungssteuer eine nochmalige Besteuerung dar.
Um diese Substanzbesteuerung beim Übergang auf die nachfolgenden Generationen - und damit eine zweite Besteuerung - zu vermeiden, sollte frühzeitig mit einer gezielten Erbschafts- bzw. Schenkungsplanung begonnen werden.

Wenn Sie sich für das Thema Erbschafts- und Vermögensplanung und die damit einhergehenden Anlagemöglichkeiten interessieren, sollten Sie sich über die Chancen und Risiken bewusst sein.
Wir stehen Ihnen gerne bei der Auswahl und Entscheidungsfindung beratend zur Seite und stimmen die Investition auf Ihre persönliche Anlagestrategie ab.

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