§ 6b Fonds

Über die Fondsvermittlung OPC GmbH haben Sie die Möglichkeit, nahezu alle derzeit verfügbaren § 6b-Fonds zu zeichnen.

Übersicht Beteiligungsangebote

§ 6b Fonds

Initiator Bezeichnung Mindestanlage Laufzeit Ausschüttungen
Dr. Peters Dr. Peters Immobilienwerte II Aschaffenburg 20.000 EUR 15 Jahre 155,5 %
SachsenFonds GmbH SachsenFonds § 6b-Fonds
SLC SLC 2.2 Garching 20.000 EUR 19 Jahre
Weitere Fonds auf

Auflösung von Rücklagen nach § 6b EStG

Aktueller Hinweis:

Der Gesetzgeber hat seine Planungen, gravierende Einschnitte beim § 6b/c EStG vorzunehmen, vorerst aufgegeben. Interessierte Anleger haben daher auf absehbare Zeit weiterhin die Möglichkeit, ihre Rücklage in einen § 6b-Fonds zu übertragen und somit noch von den bestehenden steuerlichen Rahmenbedingungen zu profitieren.

 

Bei der Veräußerung von Betriebsvermögen kommt es sehr häufig zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven. Dementsprechend fallen Steuern an. Ein Großteil des Verkaufserlöses geht verloren.

Um dies zu vermeiden und um Investitionsanreize zu setzen, hat der Gesetzgeber in § 6b EStG eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, bei denen er erlaubt, den hierbei anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann vermieden bzw. beträchtlich reduziert werden.

Investitionen in gewerbliche Beteiligungen ermöglichen es, die Steuerlast zu vermeiden, dadurch Liquidität zu gewinnen und sich zudem an einem interessanten Fondsprojekt zu beteiligen.

Begünstigter Personenkreis

  • Land- und Forstwirte
  • Gewerbetreibende
  • Angehörige freier Berufe

Vorgehensweise

Statt der Versteuerung des Gewinns empfiehlt es sich, gemäß § 6b den Gewinn (oder einen Teil) neu zu investieren oder vorübergehend eine Rücklage zu bilden. Die Rücklage muss aber innerhalb von vier Jahren aufgelöst werden. Sollte sodann keine Neuinvestition erfolgen, drohen zur bestehenden Steuerlast zudem Steuerzuschläge (fiktiver Strafzins von 24 %). Spätestens dann wird eine Neuinvestition nötig.

Bei der Neuinvestition entstehen übertragungsfähige Anschaffungskosten, die mit den Gewinnen aus der Veräußerung verrechnet werden können.

Beispielrechnung

Beispiel 1 Beispiel 2 optimiert
Gewinn 400.000 € 400.000 € 400.000 €
Strafzins 0 € +96.000 € 0 €
Steuerpflichtig 400.000 € 496.000 € 400.000 €
Fondskauf 0 € 0 € 105.000 €
Wirkung Fonds 0 € 0 € -400.000 €
Steuerpflichtig 400.000 € 400.000 € 0 €
Steuerlast 204.670 € 253.791 € 0 €
Fondseinsatz 0 € 0 € 105.000 €
Liquidität 195.330 € 146.209 € 295.000 €
Ersparnis 148.791 €

 

Beispiel 1:
Ein Gewinn von 400.000 € wird sofort versteuert. Nach Steuern verbleiben lediglich 195.330 € Liquidität.

Beispiel 2:
Für einen Gewinn von 400.000 € werden zunächst Rücklagen gebildet. Nach vier Jahren wird er aufgelöst und versteuert. Es fällt der fiktive Strafzins an. Nach Steuern verbleiben lediglich 146.209 € Liquidität. Fast 73 % des Gewinns sind verloren.

Optimiert:
Ein Gewinn von 400.000 € wird mit Hilfe einer Fondsbeteiligung von 100.000 € + 5 % Agio reinvestiert. Aufgrund dieser Beteiligung fällt kein steuerpflichtiger Gewinn mehr an. Trotz Abzugs des Beteiligungsbetrages verbleibt eine Liquidität von 295.000 €. Zudem ist der Investor am Gewinn eines ausschüttenden Fonds beteiligt.

 

Mit Hilfe von Fremdkapital besteht über Fondskonstruktionen die Möglichkeit, eine höhere übertragungsquote zu erzeugen. So kann der Eigenkapitaleinsatz auf einen Bruchteil beschränkt werden. Die verbleibende Liquidität, aus Verkaufsgewinn abzüglich Eigenkapitalanteil der Fondsbeteiligung, ist regelmäßig bei weitem höher als die verbleibende Liquidität nach bloßer Versteuerung ohne erneute Investition. Zudem ist der Investor an einem Fonds beteiligt, der ihm jährliche Ausschüttungen einbringt.

Wenn Sie sich für das Thema Reinvestitionen und Rücklagenauflösung und die damit einhergehenden Anlagemöglichkeiten interessieren, sollten Sie sich der Chancen und Risiken bewusst sein.